Jugendschutz

Sollten Ihre Kinder einen Konzert- oder Veranstaltungsbesuch planen, beachten Sie bitte folgende Ausführungen des Jugendschutzgesetzes:

§ 5 (Tanz)Veranstaltungen:
Die Anwesenheit bei öffentlichen (Tanz)Veranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden.

Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit Kindern bis 22 Uhr und Jugendlichen unter 16 Jahren bis 24 Uhr gestattet werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dient.

Dazu erklärt der § 1 Begriffsbestimmungen:

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind, sind Jugendliche Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind, ist personensorgeberechtigte Person, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht, ist erziehungsbeauftragte Person, jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut.

Trotz sorgfältiger Textübernahme aus dem Original gilt für obigen Text: Alle Angaben ohne Gewähr.
Den vollständigen Originaltext des Jugendschutz-gesetzes finden Sie hier.

 

 

 

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